Rechtliches und Finanzielles
Wenn die Erziehungsverantwortung vorwiegend bei den Pflegeeltern liegt, diese sich um alle relevanten Bereiche des Alltags kümmern und das Kind den Großteil der Tage bei den Pflegeeltern lebt sowie die Pflege und Erziehung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt, handelt es sich in der Regel um ein Pflegeverhältnis im Rahmen einer vollen Erziehung. Die Pflegefamilie hat somit Anspruch auf finanzielle Leistungen wie Beihilfen für Familien, Pflegekindergeld und regelmäßig anfallende Geldleistungen, sowie auf Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Außerdem ist eine Anstellung möglich.
Diese Pflegeeltern üben im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe die Pflege und Erziehung des Kindes aus, welche Ihnen mittels der Betreuungsvereinbarung übertragen wird. Die Ausübung der Pflege und Erziehung umfasst auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung für bestimmte Bereiche (wie z.B. Kindergarten- und Schulanmeldung, Zustimmung zur medizinischen Behandlung, ...).
Manchmal sind Pflegepersonen zur Unterstützung und Entlastung für die Herkunftsfamilie da, die Erziehungsverantwortung liegt aber grundsätzlich bei den leiblichen Eltern und das Kind wohnt auch überwiegend bei ihnen. In diesen Fällen gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Geld- und Unterstützungsleistungen, in der Regel werden bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe jedoch analog gewährt, um das Pflegeverhältnis zu stützen und abzusichern.
In bestimmten Fällen üben Pflegeeltern nicht nur die Ausübung der Pflege und Erziehung aus, sondern bekommen die gesamte Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze, vom Gericht übertragen.
Hier gelten spezielle Regelungen in Bezug auf Finanzielles, Betreuung, Begleitung, Anstellung und begleitende Angebote:
- an Stelle des Pflegekindergeldes und Bekleidungsbeihilfe wird ein Betreuungsbeitrag gewährt, der 75% des Pflegekindergeldes / der Bekleidungsbeihilfe entspricht
- es findet keine Begleitung durch die Kinder- und Jugendhilfe statt
- es ist keine Anstellung möglich
Eine gesetzliche Erbfolge zwischen Pflegekind und Pflegeeltern entsteht nicht. Wollen Pflegeeltern ihren Pflegekindern etwas vererben, müssen sie in einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) das Kind als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzen.