Studenten machen sich Notizen Kzenon - Fotolia.com

Selbsterhaltungsfähigkeit

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt, bis es sein Leben (durch eine zumutbare Beschäftigung oder aus Erträgen seines Vermögens) selbst finanzieren kann. Der Unterhaltsanspruch ist daher grundsätzlich unabhängig von der Volljährigkeit, z.B. bei einer weiterführenden Berufsausbildung oder einem Studium des Kindes weiterhin aufrecht.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn die Berufsausbildung oder das Studium des Kindes abgeschlossen, oder wenn dies aus seinem Verschulden gescheitert ist (z.B. Studienabbruch, grundlose Aufgabe des Lehrplatzes).

Hinsichtlich der Einkommenshöhe geht die Rechtsprechung in durchschnittlichen Verhältnissen von Selbsterhaltungsfähigkeit (und damit dem Ende des Unterhaltsanspruchs) aus, wenn das eigene Einkommen des Kindes ungefähr so hoch ist wie die gesetzliche Mindestpension. Das kann z.B. bei einer hohen Lehrlingsentschädigung noch vor dem Ende der Lehrzeit der Fall sein.

Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit nach Erreichung des 18. Lebensjahres nicht gegeben, ist eine weitere Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr möglich.